Zum Inhalt springen
LDT-ComplyLDT-Comply
Dokumentation

GSPR-Checkliste für Labore: Anhang I IVDR Schritt für Schritt

Wie erstellen Labore eine GSPR-Konformitätsbewertung nach Anhang I IVDR? Eine strukturierte Checkliste mit allen 23 Kapiteln und Praxis-Hinweisen für LDTs.

LDT-Comply Redaktion22. März 20264 Min. Lesezeit

Was ist die GSPR-Konformitätsbewertung?

Die GSPR-Konformitätsbewertung ist der Kernnachweis der IVDR-Compliance: Sie dokumentiert, dass ein IVD — und damit auch ein Labor-Developed Test — die Allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) des Anhang I IVDR erfüllt.

Für LDTs nach Artikel 5 Absatz 5 IVDR ist die GSPR-Bewertung die wichtigste Einzeldokumentation im technischen Dossier. Sie ist das Äquivalent zur Konformitätserklärung bei CE-IVDs — nur dass sie intern erstellt und archiviert wird, ohne externe Zertifizierung (Ausnahme: Klasse D und C).

Aufbau der GSPR-Checkliste

Eine vollständige GSPR-Checkliste für LDTs enthält für jedes der 23 Kapitel des Anhang I:

  1. Anwendbarkeit: Ist diese Anforderung auf meinen LDT anwendbar? (A = Anwendbar / N/A = Nicht anwendbar mit Begründung / PA = Teilweise anwendbar)
  2. Nachweis: Welches Dokument belegt die Konformität? (SOP-Nummer, Validierungsbericht, Norm-Referenz)
  3. Status: Erfüllt / In Bearbeitung / Lücke
  4. Verantwortlich: Wer ist für diesen Nachweis zuständig?

Die 23 Kapitel — praktische Umsetzung für LDTs

Kapitel I: Allgemeine Anforderungen (§§ 1–9)

§ 1 – Allgemeiner Sicherheitsgrundsatz LDTs müssen sicher und leistungsfähig sein und dürfen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine unzumutbaren Risiken verursachen. Nachweis: Risikoanalyse (ISO 14971), Validierungsbericht

§ 2 – Risikomanagement Ein dokumentiertes Risikomanagement-System ist Pflicht. ISO 14971 ist der anerkannte Standard. Nachweis: ISO-14971-Risikoanalyse-Bericht, Risikomanagement-Plan

§ 3 – Intrinsische Sicherheit durch Design Risiken sollen durch inhärentes Design minimiert werden — nicht nur durch Warnhinweise. Nachweis: Designdokumentation, Begründung von Methodenwahl und Reagenzien

§ 4 – Schutzmaßnahmen Verbleibende Risiken müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen reduziert werden. Nachweis: SOPs für Laborarbeit, Schulungsnachweise, Sicherheitsanweisungen

§ 5 – Restrisiko-Information Verbleibende Risiken müssen für Anwender kommuniziert werden. Nachweis: Interne Gebrauchsanweisung (IVU), Schulungsdokumentation

§ 6 – Leistungsmerkmale Leistungsmerkmale müssen den deklarierten Spezifikationen entsprechen und durch Daten belegt sein. Nachweis: Analytischer Validierungsbericht (Präzision, Richtigkeit, LoD, Linearität)

§ 7 – Chemische und physikalische Eigenschaften Materialeigenschaften müssen sicher und für den Verwendungszweck geeignet sein. Nachweis: Reagenzien-Datenblätter, Kompatibilitätsprüfung, MSDS

§ 8 – Infektion und mikrobielle Kontamination Bei Verfahren mit biologischem Material: Kontaminationsrisiken müssen beherrscht werden. Nachweis: SOPs für Biosicherheit, Hygienepläne, Qualifizierung Probenverarbeitung

§ 9 – Produkte mit Messfunktion Quantitative Tests müssen kalibrierbar und rückverfolgbar sein. Nachweis: Kalibrierprotokolle, Kalibrierzertifikate, Referenzmaterialien, Messunsicherheitsnachweis

Kapitel II: Design und Herstellung (§§ 10–22)

§ 10 – Strahlenschutz Bei LDTs meist nicht anwendbar — es sei denn, radioaktive Materialien werden verwendet. N/A-Begründung: Kein radioaktives Material im Testverfahren eingesetzt.

§ 11 – Software Wenn Software zur Ergebnisberechnung oder -interpretation eingesetzt wird: Software-Validierung erforderlich. Nachweis: Software-Validierungsbericht (IEC 62304 oder laborinterne Validierung), Versions-Log

§ 12 – Aktive Produkte Meist nicht anwendbar für LDTs ohne Energieversorgung durch das Produkt selbst. N/A-Begründung: LDT ist kein aktives Produkt im Sinne der IVDR.

§ 14 – Thermische Risiken Lagerungstemperaturen, Transportbedingungen für Reagenzien und Proben. Nachweis: Stabilitätsdaten für Reagenzien, Lagerungsprotokoll, Probentransport-SOP

§ 17 – Sterile Produkte Anwendbar, wenn sterile Komponenten oder Probenentnahmesysteme Teil des Tests sind. Nachweis: Sterilisationsnachweis oder Qualifizierung Einmalmaterialien

§ 18 – Messtechnische Anforderungen Für quantitative Tests: Präzision, Richtigkeit, Messunsicherheit müssen den Anforderungen entsprechen. Nachweis: CLSI EP5/EP9-Validierung, Messunsicherheitsbudget (Eurachem/JCTLM)

§ 20 – Diagnostische und analytische Leistung Sensitivität, Spezifität, positiver/negativer prädiktiver Wert, Cut-off-Begründung. Nachweis: Klinischer Validierungsbericht, Literaturrecherche, Ringversuchs-Ergebnisse

§ 21 – Anforderungen an den Hersteller Das Labor als „Hersteller" des LDT muss ein Qualitätsmanagementsystem betreiben. Nachweis: ISO-15189-Akkreditierungszertifikat oder äquivalentes QMS-Dokument

§ 22 – Klinische Evidenz Klinische Evidenz muss den deklarierten klinischen Nutzen belegen. Nachweis: Performance Evaluation Report (PER) nach Anhang XIII, Literaturreferenzen

Kapitel III: Kennzeichnung (§ 23)

§ 23 – Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung Interne Kennzeichnung des LDT (Name, Version, Datum) und interne Gebrauchsanweisung für Laborpersonal. Nachweis: Interne Gebrauchsanweisung (IVU/SOP), Etikettierungsprotokoll für Reagenzien

Häufige N/A-Begründungen (korrekt formuliert)

Nicht jede Anforderung gilt für jeden LDT. Korrekte N/A-Begründungen lauten z. B.:

  • § 10 (Strahlenschutz): „Der LDT verwendet keine radioaktiven Substanzen oder ionisierende Strahlung. Die Anforderung ist nicht anwendbar."
  • § 12 (Aktive Produkte): „Der LDT ist kein aktives Produkt im Sinne der IVDR-Definition. Die Energieversorgung erfolgt über die Laborinfrastruktur, nicht über das Produkt selbst."
  • § 17 (Sterilität): „Der LDT verwendet keine sterilen Komponenten, die der Hersteller liefert. Probenentnahmematerialien werden als zertifizierte Einmalartikel beschafft."

Dokumentation und Versionierung

Die GSPR-Checkliste ist kein Einmaldokument. Sie muss aktualisiert werden, wenn:

  • Reagenzien ausgetauscht werden (Lieferantenwechsel, Chargenänderung mit Leistungsänderung)
  • Das Analysegerät gewechselt wird
  • Der Verwendungszweck erweitert wird (neue Patientengruppe, neue klinische Indikation)
  • Neue Sicherheitserkenntnisse aus dem Betrieb vorliegen (Post-Market Surveillance)
  • Regulatorische Änderungen die Anforderungen anpassen

Jede Version der Checkliste muss mit Datum, Änderungsgrund und Freigabe-Signatur archiviert werden.

Fazit

Die GSPR-Checkliste ist das strukturierende Element des IVDR-Dossiers für LDTs. Sie ist aufwendig — aber einmal erstellt, ist sie die Grundlage für alle folgenden Dokumente (Risikoanalyse, PEP, technisches Dossier). Der Aufwand lohnt sich, und mit der richtigen Struktur ist er beherrschbar.


Verwandte Beiträge: IVDR Anhang I GSPR — Details · ISO 14971 Risikoanalyse · Performance Evaluation Plan

GSPRAnhang IIVDRChecklisteLDT

IVDR-Dokumentation automatisieren

LDT-Comply führt Ihr Labor durch alle IVDR-Anforderungen — geführt, auditbereit, in der Beta kostenlos.

Kostenlos testen