Was ist die GSPR-Konformitätsbewertung?
Die GSPR-Konformitätsbewertung ist der Kernnachweis der IVDR-Compliance: Sie dokumentiert, dass ein IVD — und damit auch ein Labor-Developed Test — die Allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) des Anhang I IVDR erfüllt.
Für LDTs nach Artikel 5 Absatz 5 IVDR ist die GSPR-Bewertung die wichtigste Einzeldokumentation im technischen Dossier. Sie ist das Äquivalent zur Konformitätserklärung bei CE-IVDs — nur dass sie intern erstellt und archiviert wird, ohne externe Zertifizierung (Ausnahme: Klasse D und C).
Aufbau der GSPR-Checkliste
Eine vollständige GSPR-Checkliste für LDTs enthält für jedes der 23 Kapitel des Anhang I:
- Anwendbarkeit: Ist diese Anforderung auf meinen LDT anwendbar? (A = Anwendbar / N/A = Nicht anwendbar mit Begründung / PA = Teilweise anwendbar)
- Nachweis: Welches Dokument belegt die Konformität? (SOP-Nummer, Validierungsbericht, Norm-Referenz)
- Status: Erfüllt / In Bearbeitung / Lücke
- Verantwortlich: Wer ist für diesen Nachweis zuständig?
Die 23 Kapitel — praktische Umsetzung für LDTs
Kapitel I: Allgemeine Anforderungen (§§ 1–9)
§ 1 – Allgemeiner Sicherheitsgrundsatz LDTs müssen sicher und leistungsfähig sein und dürfen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine unzumutbaren Risiken verursachen. Nachweis: Risikoanalyse (ISO 14971), Validierungsbericht
§ 2 – Risikomanagement Ein dokumentiertes Risikomanagement-System ist Pflicht. ISO 14971 ist der anerkannte Standard. Nachweis: ISO-14971-Risikoanalyse-Bericht, Risikomanagement-Plan
§ 3 – Intrinsische Sicherheit durch Design Risiken sollen durch inhärentes Design minimiert werden — nicht nur durch Warnhinweise. Nachweis: Designdokumentation, Begründung von Methodenwahl und Reagenzien
§ 4 – Schutzmaßnahmen Verbleibende Risiken müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen reduziert werden. Nachweis: SOPs für Laborarbeit, Schulungsnachweise, Sicherheitsanweisungen
§ 5 – Restrisiko-Information Verbleibende Risiken müssen für Anwender kommuniziert werden. Nachweis: Interne Gebrauchsanweisung (IVU), Schulungsdokumentation
§ 6 – Leistungsmerkmale Leistungsmerkmale müssen den deklarierten Spezifikationen entsprechen und durch Daten belegt sein. Nachweis: Analytischer Validierungsbericht (Präzision, Richtigkeit, LoD, Linearität)
§ 7 – Chemische und physikalische Eigenschaften Materialeigenschaften müssen sicher und für den Verwendungszweck geeignet sein. Nachweis: Reagenzien-Datenblätter, Kompatibilitätsprüfung, MSDS
§ 8 – Infektion und mikrobielle Kontamination Bei Verfahren mit biologischem Material: Kontaminationsrisiken müssen beherrscht werden. Nachweis: SOPs für Biosicherheit, Hygienepläne, Qualifizierung Probenverarbeitung
§ 9 – Produkte mit Messfunktion Quantitative Tests müssen kalibrierbar und rückverfolgbar sein. Nachweis: Kalibrierprotokolle, Kalibrierzertifikate, Referenzmaterialien, Messunsicherheitsnachweis
Kapitel II: Design und Herstellung (§§ 10–22)
§ 10 – Strahlenschutz Bei LDTs meist nicht anwendbar — es sei denn, radioaktive Materialien werden verwendet. N/A-Begründung: Kein radioaktives Material im Testverfahren eingesetzt.
§ 11 – Software Wenn Software zur Ergebnisberechnung oder -interpretation eingesetzt wird: Software-Validierung erforderlich. Nachweis: Software-Validierungsbericht (IEC 62304 oder laborinterne Validierung), Versions-Log
§ 12 – Aktive Produkte Meist nicht anwendbar für LDTs ohne Energieversorgung durch das Produkt selbst. N/A-Begründung: LDT ist kein aktives Produkt im Sinne der IVDR.
§ 14 – Thermische Risiken Lagerungstemperaturen, Transportbedingungen für Reagenzien und Proben. Nachweis: Stabilitätsdaten für Reagenzien, Lagerungsprotokoll, Probentransport-SOP
§ 17 – Sterile Produkte Anwendbar, wenn sterile Komponenten oder Probenentnahmesysteme Teil des Tests sind. Nachweis: Sterilisationsnachweis oder Qualifizierung Einmalmaterialien
§ 18 – Messtechnische Anforderungen Für quantitative Tests: Präzision, Richtigkeit, Messunsicherheit müssen den Anforderungen entsprechen. Nachweis: CLSI EP5/EP9-Validierung, Messunsicherheitsbudget (Eurachem/JCTLM)
§ 20 – Diagnostische und analytische Leistung Sensitivität, Spezifität, positiver/negativer prädiktiver Wert, Cut-off-Begründung. Nachweis: Klinischer Validierungsbericht, Literaturrecherche, Ringversuchs-Ergebnisse
§ 21 – Anforderungen an den Hersteller Das Labor als „Hersteller" des LDT muss ein Qualitätsmanagementsystem betreiben. Nachweis: ISO-15189-Akkreditierungszertifikat oder äquivalentes QMS-Dokument
§ 22 – Klinische Evidenz Klinische Evidenz muss den deklarierten klinischen Nutzen belegen. Nachweis: Performance Evaluation Report (PER) nach Anhang XIII, Literaturreferenzen
Kapitel III: Kennzeichnung (§ 23)
§ 23 – Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung Interne Kennzeichnung des LDT (Name, Version, Datum) und interne Gebrauchsanweisung für Laborpersonal. Nachweis: Interne Gebrauchsanweisung (IVU/SOP), Etikettierungsprotokoll für Reagenzien
Häufige N/A-Begründungen (korrekt formuliert)
Nicht jede Anforderung gilt für jeden LDT. Korrekte N/A-Begründungen lauten z. B.:
- § 10 (Strahlenschutz): „Der LDT verwendet keine radioaktiven Substanzen oder ionisierende Strahlung. Die Anforderung ist nicht anwendbar."
- § 12 (Aktive Produkte): „Der LDT ist kein aktives Produkt im Sinne der IVDR-Definition. Die Energieversorgung erfolgt über die Laborinfrastruktur, nicht über das Produkt selbst."
- § 17 (Sterilität): „Der LDT verwendet keine sterilen Komponenten, die der Hersteller liefert. Probenentnahmematerialien werden als zertifizierte Einmalartikel beschafft."
Dokumentation und Versionierung
Die GSPR-Checkliste ist kein Einmaldokument. Sie muss aktualisiert werden, wenn:
- Reagenzien ausgetauscht werden (Lieferantenwechsel, Chargenänderung mit Leistungsänderung)
- Das Analysegerät gewechselt wird
- Der Verwendungszweck erweitert wird (neue Patientengruppe, neue klinische Indikation)
- Neue Sicherheitserkenntnisse aus dem Betrieb vorliegen (Post-Market Surveillance)
- Regulatorische Änderungen die Anforderungen anpassen
Jede Version der Checkliste muss mit Datum, Änderungsgrund und Freigabe-Signatur archiviert werden.
Fazit
Die GSPR-Checkliste ist das strukturierende Element des IVDR-Dossiers für LDTs. Sie ist aufwendig — aber einmal erstellt, ist sie die Grundlage für alle folgenden Dokumente (Risikoanalyse, PEP, technisches Dossier). Der Aufwand lohnt sich, und mit der richtigen Struktur ist er beherrschbar.
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